Das Betreten von nicht öffentlichen Sportstätten ist unter
folgenden Voraussetzungen erlaubt:
Verantwortliche von Veranstaltungen/Zusammenkünften sind verpflichtet, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung
den Vor- und Familiennamen,die Telefonnummer und falls vorhanden die E-Mail-Adresse zu erfassen.
Indoor wie Outdoor sind bei Sportveranstaltungen/Zusammenkünfte im Zeitraum zwischen 5:00 Uhr und 24:00 Uhr erlaubt.
Es gilt der 3G Nachweis und FFP2 Maskenpflicht. FFP2 Maskenpflicht ist ausgenommen bei der Sportausübung und in den Feuchträumen.
Bei Veranstaltungen ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (z.B. Stehplätze) mit mehr als 50 TeilnehmerInnen
ist das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken untersagt.
Bei Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen Speisen und Getränke
am Sitzplatz konsumiert werden.
Für Veranstaltungen mit mehr als 50 TeilnehmerInnen gilt zudem eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Anzeige ist spätestens eine Woche vor Veranstaltung einzubringen. Außerdem ist ein/-e COVID-19-Beauftragte/-r zu nennen
sowie ein COVID-19- Präventionskonzept zu erstellen.
Für Veranstaltungen mit mehr als 250 TeilnehmerInnen ist zusätzlich eine Bewilligung der örtlichen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder
bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen
und das Infektionsrisiko minimiert wird.
Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr erbringen.
Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Bei Sportstätten ohne Personal, ist der 3G Nachweis bereitzuhalten.
Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen
und ein COVID-19 Präventionskonzept2) auszuarbeiten und umzusetzen.
